Rechtliches

Allgemeine Geschäfts-
& Lizenzbedingungen

Projekt Pro GmbH · Stand 2025

01

Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der Projekt Pro GmbH abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Projekt Pro GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

02

Verpflichtungen der Projekt Pro GmbH

Soweit sich die Projekt Pro GmbH bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen der Projekt Pro GmbH auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist die Projekt Pro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.

Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den Einsatzort der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware zu bestimmen. Auch die Installation der Software und die individuelle Anpassung oder Parametrisierung von Standard-Software obliegt dem Kunden, sofern sich die Projekt Pro GmbH nicht ausdrücklich zu Installations-, Anpassungs- oder Parametrisierungsleistungen verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache, zu der die Projekt Pro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet ist.

Die Projekt Pro GmbH ist bei der Lieferung von Software im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes der Software und bei der Auswahl geeigneter Hardware zu beraten. Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung oder Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die Projekt Pro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.

Bei der Lieferung von Software sind die Leistungspflichten der Projekt Pro GmbH im Zweifel auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Nummer 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Zur Lieferung von Updates der Software ist die Projekt Pro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.

03

Termine und Fristen

Soweit im Vertrag für die Leistungen der Projekt Pro GmbH Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn die Projekt Pro GmbH die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich zugesichert hat.

05

Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen offene Forderungen der Projekt Pro GmbH aufzurechnen, wenn die Projekt Pro GmbH die jeweiligen Gegenforderungen des Kunden nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

06

Eigentumsvorbehalt

Bei Warenlieferungen der Projekt Pro GmbH geht das Eigentum an den Waren erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Projekt Pro GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der Projekt Pro GmbH aus der Geschäftsbeziehung.

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises darf der Kunde über Waren, die die Projekt Pro GmbH geliefert hat, nicht verfügen. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die Projekt Pro GmbH berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn die Projekt Pro GmbH nicht vom Vertrag zurücktritt.

07

Lizenzbedingungen der Projekt Pro GmbH

Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Computerprogrammen um Software handelt, die die Projekt Pro GmbH selbst hergestellt hat, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen. Die Projekt Pro GmbH räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die bezeichnete Software im Objectcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen.

Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt (Einzelplatzanwendung). Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird.

Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung notwendig ist, darf der Kunde eine Sicherungskopie der Software herstellen. Die Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung (Reverse-Engineering) sind nur im Rahmen des § 69e UrhG zulässig.

Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern.

08

Lizenzbedingungen von Drittherstellern

Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Software um Software handelt, die die Projekt Pro GmbH nicht selbst hergestellt hat, gelten gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäß vorstehender Nummer 7 und ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vereinbart ist.

09

Urheberrechtliche Nutzungsrechte

Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung ist der Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software an Dritte weiter zu übertragen.

10

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen der Projekt Pro GmbH beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die Projekt Pro GmbH arglistig verschwiegen hat. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet die Projekt Pro GmbH nur Gewähr, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden.

Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, ist der Projekt Pro GmbH zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht der Projekt Pro GmbH zu. Wenn die Nacherfüllung ablehnt wird oder fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die Projekt Pro GmbH weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Zur Gewährleistung ist die Projekt Pro GmbH bei der Lieferung von Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen (§ 434 Abs. 1 BGB).

11

Schadensersatz

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Projekt Pro GmbH nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den nach der Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Projekt Pro GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung der Projekt Pro GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Waren beträgt 12 Monate.

12

Sonstiges

Ist der Kunde Kaufmann, so ist Dassel Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Projekt Pro GmbH und dem Kunden. Dassel ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der Projekt Pro GmbH und dem Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist.

Auf Verträge zwischen der Projekt Pro GmbH und deren Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

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